Wer aufgrund von Hochwasser oder anderen Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine dienstrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.
Man ist verpflichtet, den Arbeitgeber/deine Vorgesetzte/n davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass es auch keine Telefonverbindung gibt, muss, nachdem die Störung behoben ist, dies unverzüglich nachgeholt werden.
Mit dieser Mitteilung ist man der Informationspflicht nachgekommen. Da alle MitarbeiterInnen in der Volkshilfe Angestellte sind, bekommst du dein Entgelt für die Dauer der Verhinderung weiterbezahlt. Das heißt, du kannst die geplante Zeit als Arbeitszeit schreiben.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass Kindergarten oder Schule wegen
des Unwetters geschlossen bleiben, und Eltern die Kinderbetreuung
übernehmen müssen.
Mehr Infos unter Dienstverhinderung
Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser | GPA
Unwetter und Überflutungen: Darf ich von der Arbeit fernbleiben? | ÖGB (oegb.at)